FC Badenermoor - Geschäftsordnung FC Badenermoor
FC Badenermoor

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Geschäftsordnung für den Vorstand des 1 FC Badenermoor 

A. Präambel 


(1) Diese Geschäftsordnung gilt für den Vorstand nach § 6 der Satzung. Sie regelt die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands. 
(2) Die Regelungen in dieser Vereinsordnung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht. 


B. Verfahrensfragen 

§ 1 Erlass, Änderung, Aufhebung und Bekanntmachung dieser Geschäftsordnung 

(1) Diese Geschäftsordnung kann durch den Vorstand jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Beteiligung anderer Vereinsorgane ist weder vorgesehen noch erforderlich. 
(2) Die einfache Mehrheit aller satzungsgemäß berufenen Vorstandsmitglieder nach § 6 der Vereinssatzung ist für die Beschlussfassung erforderlich. Stimmenthaltungen werden als Nein-Stimmen gewertet. Nicht anwesende Vorstandsmitglieder können binnen sieben Werktagen nach der Vorstandssitzung ihre Stimme schriftlich abgeben. 
(3) Die Geschäftsordnung ist wirksam, sobald Sie allen Vorstandsmitgliedern schriftlich bekannt gegeben worden ist.     
 

C. Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung 


§ 2 Grundsatz
 
Alle Vorstandsmitglieder wirken gemeinsam an allen Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit. Damit gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung. 


§ 3 Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung

Der Vorstand hat intern folgende Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung beschlossen. Der Grundsatz in § 2 bleibt hiervon unberührt: 

Der erste Vorsitzende ist zuständig für
:

• Teilnahme an Pflichtveranstaltungen des NFV   + KSB
• Teilnahme an Veranstaltungen der AAS Stadt Achim
• Abgabe der Mannschaftsmeldungen Spielsaison Feld u. Hallenmeisterschaft
• Abgabe von Meldungen an das Vereinsregister
• Abgabe von Meldungen die notariell beglaubigt werden müssen 
• Abgabe der Jahresmeldung der Mitglieder an den Landessportbund Hannover
• Abgabe der jährlichen Beantragung und Nachweise zur Jugendförderung der Stadt Achim 
• Bearbeitung und regelmäßige Prüfung des Vereinspostfaches
• Abgabe der jährlichen Beantragung für die Trikotwerbung beim NFV-Kreis Verden
• Sicherstellung der Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen für den Schiri-Obmann      

Der zweite Vorsitzende ist zuständig für:

• Vertretung des ersten Vorsitzenden an Pflichtveranstaltungen des NFV bzw. KSB 
• Vertretung des ersten Vorsitzenden an AAS Versammlungen der Stadt Achim
• Laufende Bearbeitung und Erstellung der Vereinssatzung
• Laufende Bearbeitung und Erstellung der Geschäftsordnung
• Laufende Bearbeitung und Erstellung der Beitragsordnung
• Federführende Sponsorenbetreuung mit Unterstützung vom ersten Vorsitzenden 

Der Kassenwart ist zuständig für:

• Bearbeitung von Dokumenten für das Finanzamt, der Steuererklärungen und Sicherstellung der Gemeinnützigkeitswahrung
• Abgabe der Nachweise für die Gemeinnützigkeit an den KSB und der KSK 
• Kassenführung des Vereins mit den dazugehörigen Arbeitsabläufen
• Bearbeitung von Zahlungen, Überweisungen, Beitragsanforderungen etc. 
Der Schriftführer ist zuständig für:
• Vorbereitung und Einladung zur jährlichen Jahreshauptversammlung
• Protokollführung bei der Jahreshauptversammlung
• Protokollführung bei den Vorstandssitzungen
• Erstellung und Bearbeitung der Vereinshomepage        

Der Pressewart ist zuständig für
:

• Erstellung von Presseberichten, Werbung für den  Verein und Beauftragung zur Veröffentlichung bei den jeweiligen Medien und der Homepage
• Beauftragung von Annoncen bei Trauerfällen von Vereinsmitglieder bei den jeweiligen Medien
• Beauftragung der monatliche Mitteilungen der Papierabfuhr bei den jeweiligen Medien
• Mitwirkung bei der Pflege und Erhaltung der Vereinshomepage 
 
Der Jugendobmann ist zuständig für
:

• Koordination der Trainingseinheiten der Juniorenmannschaften
• Koordination der Saisonspiele der Juniorenmannschaften
• Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen der NFV-Jugendtagungen
• Teilnahme an den Veranstaltungen der Stadt Achim für den Jugendbereich 

Der Spartenleiter Damen und Herren ist zuständig für:

• Bearbeitung und Anforderung der erforderlichen Spielerpassbeantragungen für die jeweiligen Mannschaften des Vereins
• Meldung der Sportplatzbelegung an die Stadt Achim
• Bearbeitung von Anliegen der Mannschaften aus dem Herren und Damenbereich
• Organisation und Bearbeitung mit den anderen Vereinen und dem Kreisleiter bei gewünschten oder erforderlichen Spielverlegungen der Mannschaften
• Überwachung des Zustandes der Sportplatzanlage und Abgabe bzw. Empfang von erforderlichen Meldungen an die Stadt Achim 
• Sicherstellung und Organisation von Sportbedarf, Platzbedarf bzw. Erhalt der Sportanlage
• Bearbeitung und regelmäßige Prüfung des Vereinspostfaches für den Spartenleiter 
• Koordination der Sportplatzbelegung der Herren, Damen und Jugendmannschaften  
 

Der Sozialwart ist zuständig für:

• Meldung von Sportverletzungen der jeweiligen Spieler
• Meldung an den KSB zur jährlichen Papiersammlung des FCB
• Sicherstellung von Krankenbesuchen  im Krankenhaus bei längeren schweren Sportverletzungen von Vereinsmitgliedern 
• Überwachung der anstehenden Vereinsjubiläen  

§ 3a Ehrungen 

Der Vorstand kann für besondere Verdienste um den Verein bzw. den Sport allgemein verleihen:
a) Ehrungen für besondere sportliche Leistungen
b) Ehrungen für besondere Verdienste um den Verein und für 10jährige bzw.  25jährige Mitgliedschaft
c) Ehrungen und Ehrenmitgliedschaft für besondere hervorragende Verdienste um den Verein bzw. um den Sport allgemein und für 40jährige Mitgliedschaft. 
Über die Ehrung von Mitgliedern entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Durch einstimmigen Vorstandsbeschluss können in Ausnahmefällen auch Nichtmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrungen erfolgen nach Möglichkeit im Rahmen einer Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines sport- oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
 
§ 4 Gesamtverantwortung
 

Der Vorstand bleibt trotz der in § 3 genannten Aufgabenverteilung für alle Entscheidungen verantwortlich.      
  
 
D. Vertretung der Vorstandsmitglieder im Verhinderungsfall
 

§ 5 Vertretung nach § 26 BGB 

(1) Gemäß § 6 der Satzung vertritt der erste Vorsitzende den Verein allein. Der zweite Vorsitzende und der Schriftführer vertreten den Verein gemeinsam. 
(2) Gemäß Vorstandsbeschluss können der zweite Vorsitzende und der Schriftführer nur dann von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen, wenn
• dies mit dem ersten Vorsitzenden ausdrücklich vereinbart ist,
• der Vorsitzende verhindert ist (z. B. Abwesenheit, Urlaub, Krankheit),
• ein Fall des § 181 BGB vorliegt und der erste Vorsitzende durch die Vertretungshandlung für den Verein persönlich betroffen ist. 

§ 6 Geschäftsplanmäßige Vertretung 

(1) Kann ein Vorstandsmitglied die oben aufgeführten internen Aufgaben der Geschäftsführung aufgrund von Abwesenheit, Krankheit etc. nicht wahrnehmen, gilt folgende Vertretungsregelung:
• Der erste Vorsitzende wird vertreten durch den zweiten Vorsitzenden.
• Der zweite Vorsitzende wird vertreten durch den Schriftführer.
• Der Schriftführer wird vertreten durch den Pressewart.
• Der Spartenleiter Damen und Herren wird vertreten durch den Jugendobman.
• Der Kassenwart wird vertreten durch den zweiten Vorsitzenden.
• Der Sozialwart wird vertreten durch den ersten Vorsitzenden.
• Der Jugendobman wird vertreten durch den Spartenleiter Damen und Herren.
• Der Pressewart wird vertreten durch den Schriftführer. 
Die Geschäftsstelle ist hiervon und über die voraussichtliche Dauer der Vertretung zu informieren. 
  

E. Vorstandssitzungen 

§ 7 Einberufung 

(1) Die Vorstandssitzungen finden mindestens einmal pro Jahr statt. 
(2) Die Sitzungen werden durch den ersten Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bzw. fernmündlich einberufen. 
(3) In dringenden Fällen oder wenn der zweite Vorsitzende und der Schriftführer dies gemeinsam gegenüber dem ersten Vorsitzenden verlangen, finden außerordentliche Vorstandssitzungen statt. 

§ 8 Ladungsfrist 

(1) Die Ladungsfrist beträgt sieben Tage. 
(2) In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden. 

§ 9 Tagesordnung 

(1) Die Tagesordnung wird vom ersten Vorsitzenden erstellt. Vorschläge der Vorstandsmitglieder sind von ihm zu berücksichtigen. Sie enthält damit alle Anträge, die dem ersten Vorsitzenden vorgelegt werden. Die Tagesordnungspunkte können bei Bedarf verändert werden. 

§ 10 Ablauf der Sitzungen 

Die Sitzungen werden vom ersten Vorsitzenden geleitet. Im Vertretungsfall greifen die oben genannten Regelungen. 
  

§ 11 Öffentlichkeit 

(1) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. 
(2) Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen geladen werden. 
(3) Protokolle der Vorstandssitzungen werden den Mitgliedern auf Wunsch zugeleitet. 

§ 12 Befangenheit 

An Beratungen und Entscheidungen über Beschlussgegenstände, von denen ein Vorstandsmitglied oder ein Angehöriger direkt oder indirekt betroffen ist, dürfen diese nicht teilnehmen. Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende. 

§ 13 Beschlussfassung 

1. Alle Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme.
2. Die Stimmabgabe erfolgt stets per Handzeichen.
3. Der Vorstand entscheidet stets mit der Mehrheit der satzungsgemäß festgelegten Anzahl der Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen zählen danach in Abweichung von §§ 32 Abs. 1, 28 Abs. 1 BGB als Nein-Stimmen. 

§ 14 Protokoll 

(1) Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. 
(2) Das Protokoll ist vom ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.  
(3) Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Protokoll der Sitzung, das vertraulich zu behandeln ist und nicht an Dritte weitergegeben werden darf. 

F. Zusammenarbeit mit anderen Organen und Ausschüssen 

§ 15 Ausschüsse
 
(1) Der Vorstand kann zur Aufgabenerledigung gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung Ausschüsse berufen. 
(2) Die Berufung erfolgt nach Bedarf und ist nicht an Inhalte und Aufgabenstellungen gebunden. Der Vorstand entscheidet insoweit nach freiem Ermessen. 
(3) Die Ausschüsse haben nach § 6 der Satzung keine Entscheidungsbefugnis.
Sie dienen der Beratung und Meinungsbildung für den Vorstand und bereiten Entscheidungen vor. Sie können für den Vorstand Beschlussvorlagen vorbereiten und einbringen. 

G. Inkrafttreten 

§ 16 Inkrafttreten 

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.02.2016 in Kraft.
  
 
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